Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere)*

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa

Vom 2. Juli 2020 – II - 212-00500-2012/081-026 –

VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 7833 - 5

AmtsBl. M-V 2020 S. 318

Anlage 2
zu den Nummern 6.5 und 10  (VV Fundtiere)

1 Kostenorientierung zur Verwahrung von Fundtieren

Die Fundbehörden können mit einer für die Verwahrung von Fundtieren geeigneten Einrichtung oder Stelle (Tierheim, Tierpension, Gnadenhof oder ähnliches) vertragliche Vereinbarungen schließen (Verwaltungshelfer gemäß Nummer 2.1.4 der VV Fundtiere).

Beim Abschluss derartiger Vereinbarungen ist zu berücksichtigen, dass Tierheime hauptsächlich ehrenamtlich betrieben und mit Spenden erhalten werden. Die Übernahme einer kommunalen Pflichtaufgabe stellt für diese zwar einerseits eine gesicherte Einnahmequelle dar, andererseits fallen zusätzliche Ausgaben für diese Einrichtungen an. Zu gering veranschlagte Kosten für die Verwahrung von Fundtieren können daher mittelfristig die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen und damit auch die ordnungsgemäße Aufgabenausübung gefährden. Es ist das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

Bei Auswahl einer geeigneten Einrichtung, ist die räumliche Entfernung der Einrichtung zum Sitz der Fundbehörde zu berücksichtigen. Tiertransporte sind nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97   (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40) geändert worden ist, und insbesondere nach dem Leitfaden für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und Katzentransporten durchzuführen.

Vertragliche Vereinbarungen, die die Verwahrung von Fundtieren nach Bedarf pro Tier und Tag vorsehen, sind unter Berücksichtigung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kostensätze abzuschließen. Bei Pauschalverträgen sollte eine jährlich zu zahlende Gesamtsumme vereinbart werden, die anhand eines Betrages pro Einwohner der beteiligten Gemeinden bemessen wird (1,25 Euro pro Einwohner - Richtwert auf Grundlage einer Empfehlung des Deutschen Tierschutzbundes; gegebenenfalls Evaluierung der tatsächlichen Gesamtkosten und anhand von Erfahrungswerten). Vertragliche Vereinbarungen sollten eine Regelung zum Eigentum des Fundtieres nach Ablauf der Verwahrfrist von sechs Monaten enthalten.

Der folgende Kostenrahmen begründet sich durch die verschiedenen Ausprägungen von Tieren innerhalb einer Tierart, sodass je nach Größe und den jeweiligen Anforderungen für die verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege auch mehr oder weniger Kosten anfallen können. Eine Unter- oder Überschreitung des Kostenrahmens ist unter Umständen nicht ausgeschlossen, muss aber gesondert begründet werden.



2 Kostenorientierung für notwendige tiermedizinische Maßnahmen

Als notwendig gelten tiermedizinische Maßnahmen für die Behandlung von Verletzungen und akuter Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen. Unerlässlich sind in der Regel Impfungen, die der Ausbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb des Tierheimes vorbeugen.

Zur Vermeidung der Erhöhung der Katzenpopulation in Mecklenburg-Vorpommern wird die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration von aufgefundenen Katzen als unerlässlich betrachtet (siehe Zweck der Katzenschutzgebiets-Ermächtigungslandesverordnung vom 9. Dezember 2015 [GVOBl. M-V S. 629]). Dies gilt insbesondere für aufgefundene Katzen, die den freilebenden Katzen zugeordnet und an einer betreuten Futterstelle versorgt werden sollen. Gleiches gilt für Katzen, die im Geltungsbereich einer Katzenschutzverordnung mit Kastrationspflicht aufgefunden werden.

Tierärztliche Behandlungskosten sind grundsätzlich in der Höhe des einfachen Gebührensatzes nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu ersetzen.

Bei der Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten entscheidet der Tierarzt über die notwendigen tiermedizinischen Maßnahmen (siehe auch Nr. 3.4 der VV Fundtiere).



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