Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere)* Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa Vom 2. Juli 2020 – II - 212-00500-2012/081-026 – VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 7833 - 5 AmtsBl. M-V 2020 S. 318 Anlage 2
Die Fundbehörden können mit einer für die
Verwahrung von
Fundtieren geeigneten Einrichtung oder Stelle (Tierheim, Tierpension,
Gnadenhof oder ähnliches) vertragliche Vereinbarungen
schließen
(Verwaltungshelfer gemäß Nummer 2.1.4 der VV
Fundtiere). Beim Abschluss
derartiger Vereinbarungen ist zu
berücksichtigen, dass Tierheime hauptsächlich
ehrenamtlich
betrieben und mit Spenden erhalten werden. Die Übernahme einer
kommunalen Pflichtaufgabe stellt für diese zwar einerseits
eine
gesicherte Einnahmequelle dar, andererseits fallen zusätzliche
Ausgaben für diese Einrichtungen an. Zu gering veranschlagte
Kosten
für die Verwahrung von Fundtieren können daher
mittelfristig die
Leistungsfähigkeit der Einrichtungen und damit auch die
ordnungsgemäße Aufgabenausübung
gefährden. Es ist das
Kostendeckungsprinzip zu beachten. Bei
Auswahl einer geeigneten Einrichtung, ist die räumliche
Entfernung
der Einrichtung zum Sitz der Fundbehörde zu
berücksichtigen.
Tiertransporte sind nach den Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005
des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren
beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie
zur Änderung
der Richtlinien 64/432/EWG
und
93/119/EG und
der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl.
L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die durch die
Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L
137, S. 40) geändert worden ist, und insbesondere nach dem
Leitfaden
für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und
Katzentransporten durchzuführen. Vertragliche
Vereinbarungen, die die Verwahrung von
Fundtieren nach Bedarf pro Tier und Tag vorsehen, sind unter
Berücksichtigung der in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführten
Kostensätze abzuschließen. Bei
Pauschalverträgen sollte eine
jährlich zu zahlende Gesamtsumme vereinbart werden, die anhand
eines
Betrages pro Einwohner der beteiligten Gemeinden bemessen wird (1,25
Euro pro Einwohner - Richtwert auf Grundlage einer Empfehlung des
Deutschen Tierschutzbundes; gegebenenfalls Evaluierung der
tatsächlichen Gesamtkosten und anhand von Erfahrungswerten).
Vertragliche Vereinbarungen sollten eine Regelung zum Eigentum des
Fundtieres nach Ablauf der Verwahrfrist von sechs Monaten enthalten. Der folgende Kostenrahmen begründet sich durch die verschiedenen Ausprägungen von Tieren innerhalb einer Tierart, sodass je nach Größe und den jeweiligen Anforderungen für die verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege auch mehr oder weniger Kosten anfallen können. Eine Unter- oder Überschreitung des Kostenrahmens ist unter Umständen nicht ausgeschlossen, muss aber gesondert begründet werden. |
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Als notwendig gelten tiermedizinische Maßnahmen für die Behandlung von Verletzungen und akuter Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen. Unerlässlich sind in der Regel Impfungen, die der Ausbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb des Tierheimes vorbeugen. Zur Vermeidung der Erhöhung der Katzenpopulation in Mecklenburg-Vorpommern wird die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration von aufgefundenen Katzen als unerlässlich betrachtet (siehe Zweck der Katzenschutzgebiets-Ermächtigungslandesverordnung vom 9. Dezember 2015 [GVOBl. M-V S. 629]). Dies gilt insbesondere für aufgefundene Katzen, die den freilebenden Katzen zugeordnet und an einer betreuten Futterstelle versorgt werden sollen. Gleiches gilt für Katzen, die im Geltungsbereich einer Katzenschutzverordnung mit Kastrationspflicht aufgefunden werden. Tierärztliche Behandlungskosten sind grundsätzlich in der Höhe des einfachen Gebührensatzes nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu ersetzen. Bei der Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten entscheidet der Tierarzt über die notwendigen tiermedizinischen Maßnahmen (siehe auch Nr. 3.4 der VV Fundtiere). |
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