Verwaltungsvorschrift
über das Verfahren
zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere)*
Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums für Inneres und Europa
Vom
2. Juli 2020 – II -
212-00500-2012/081-026 –
VV
Meckl.-Vorp.
Gl.-Nr. 7833 - 5
AmtsBl.
M-V 2020 S. 318
Anlage 1
zu den
Nummern 9 und 10 (VV Fundtiere)
Muster mit
Mindestinhalten
„Öffentliche
Bekanntmachung der Gemeinde zum
Umgang mit Fundtieren"
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Der
Oberbürgermeister (Die Oberbürgermeisterin)/Der
Bürgermeister (Die Bürgermeisterin)/ Der
Amtsvorsteher (Die Amtsvorsteherin)
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(Bezeichnung der Gemeinde/des
Amtes)
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hat für
den Umgang mit Fundtieren folgende Regelung getroffen:
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Wird ein Tier
aufgefunden, das üblicherweise von Menschen gehalten wird
(Haustier), ist unverzüglich eine Fundanzeige schriftlich oder
mündlich zu Protokoll bei folgender Behörde zu
erstatten:
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(Behörde/Amt/Öffnungszeiten/Erreichbarkeiten)
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Außerhalb
der Öffnungszeiten der Behörde ist die Fundanzeige
gegenüber folgender Stelle schriftlich zu erstatten:
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(Stelle/Öffnungszeiten/Erreichbarkeiten/Hinweis
zur zulässigen Schriftform)
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Die Ablieferung
des Fundtieres erfolgt bei der Behörde selbst. Tierheime oder
ähnliche Stellen wurden hierzu nicht ermächtigt oder
beauftragt.
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Das Tier ist bei
folgender beauftragten Stelle abzuliefern:
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(Bezeichnung und Adresse der
beauftragten Stelle/Öffnungszeiten/Erreichbarkeiten)
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Hinweise:
Sie haben den Fund
eines Tieres immer bei der
oben genannten Behörde anzuzeigen. Geben Sie das Tier nicht
bei der
oben genannten Behörde oder bei der von ihr beauftragten
Stelle ab,
haben Sie grundsätzlich die Pflicht zur Verwahrung des Tieres
und
müssen gegebenenfalls die Kosten für die Verwahrung
tragen. Bei
Fragen wenden Sie sich bitte an oben genannter Behörde.
Datum/Unterschrift
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