Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere)*

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa

Vom 2. Juli 2020 – II - 212-00500-2012/081-026 –

VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 7833 - 5

AmtsBl. M-V 2020 S. 318

Anlage 1

zu den Nummern 9 und 10 (VV Fundtiere)

Muster mit Mindestinhalten

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde zum Umgang mit Fundtieren"



Der Oberbürgermeister (Die Oberbürgermeisterin)/Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin)/ Der Amtsvorsteher (Die Amtsvorsteherin)






(Bezeichnung der Gemeinde/des Amtes)



hat für den Umgang mit Fundtieren folgende Regelung getroffen:



Wird ein Tier aufgefunden, das üblicherweise von Menschen gehalten wird (Haustier), ist unverzüglich eine Fundanzeige schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei folgender Behörde zu erstatten:






(Behörde/Amt/Öffnungszeiten/Erreichbarkeiten)






Außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde ist die Fundanzeige gegenüber folgender Stelle schriftlich zu erstatten:






(Stelle/Öffnungszeiten/Erreichbarkeiten/Hinweis zur zulässigen Schriftform)





Die Ablieferung des Fundtieres erfolgt bei der Behörde selbst. Tierheime oder ähnliche Stellen wurden hierzu nicht ermächtigt oder beauftragt.





Das Tier ist bei folgender beauftragten Stelle abzuliefern:






(Bezeichnung und Adresse der beauftragten Stelle/Öffnungszeiten/Erreichbarkeiten)




Hinweise:

Sie haben den Fund eines Tieres immer bei der oben genannten Behörde anzuzeigen. Geben Sie das Tier nicht bei der oben genannten Behörde oder bei der von ihr beauftragten Stelle ab, haben Sie grundsätzlich die Pflicht zur Verwahrung des Tieres und müssen gegebenenfalls die Kosten für die Verwahrung tragen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an oben genannter Behörde.

Datum/Unterschrift


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