Maßnahmen zum Schutz freilebender Katzen:

Das im Jahre 2012 novellierte Tierschutzgesetz sieht vor, dass künftig die Landesregierungen Maßnahmen gegen eine unkontrollierte Vermehrung streunender Katzen ergreifen können. Das bedeutet zum Beispiel, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken.

Zur Realisierung dieser Maßnahme wurde im TierSchG nach §13a ein §13b mit folgendem Wortlaut zugefügt:

TierSchG § 13b

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
 
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden die auf die hohe Anzahl dieser Tiere in           dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und

2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder           Schäden verringert werden können.
      In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden               Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Insbesondere können in der Rechtsverordnung

   1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten          
       oder beschränkt, sowie
   2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien 
       Auslauf haben können, vorgeschrieben werden.

Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen.

Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

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