Auszug aus dem Tierschutzbericht 2015
Der Tierschutzbericht 2015 ist der Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm liegt ein Berichtszeitraum von vier Jahren (2011–2014) zugrunde. Der Bericht wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegeben und auch im Internet veröffentlicht. Er umfasst 14 Kapitel auf 136 Druckseiten.

Kapitel 2 ist der Tierhaltung gewidmet. 
Die Textziffern unter Gliederungspunkt 2.9 betreffen Heim- und Haustiere, insbesondere aktuelle und neue Regelungen für Hunde und Katzenhalter. Sie werden nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben.

Textziffer 2.10 berichtet über die Lage der Tierheime. 


2.9. Heimtiere

Bestandteil der BMEL-Tierwohlinitiative (s. Kap. 1) sind auch Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes bei den so genannten „Begleittieren“. Ein besonderes Augenmerk liegt hier auf der Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren in Privathand, bei der über Tierschutz- und Artenschutzprobleme berichtet wird. Valide Daten sind allerdings nicht verfügbar. Um einen Überblick über die Situation und bestehende Probleme zu gewinnen, hat das BMEL ein entsprechendes Forschungsprojekt in Auftrag gegeben. Das Forschungsprojekt soll Aufschluss darüber geben, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes bei der Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren in Privathaushalten erforderlich und geeignet sind. Ergebnisse werden voraussichtlich Ende 2016 vorliegen.

2.9.1. Verbesserung der Sachkunde der Heimtierhalter

Nach § 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Denn wenn die geforderte Sachkunde nicht in ausreichendem Maß vorhanden ist, können tierschutzwidrige Haltungsbedingungen die Folge sein.

Um die geforderte Sachkunde zu verbessern, wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes eine Pflicht zur Übergabe von schriftlichen Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres an den Käufer vorgeschrieben (§ 21 Absatz 5 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes). Seit dem 1. August 2014 hat danach derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren (ausgenommen landwirtschaftlichen Nutztieren) handelt, sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Tieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden. Dies gilt nicht bei der Abgabe an einen anderen gewerbsmäßigen Händler.
Tierhalter werden durch diese Maßnahme beim Erwerb von Tieren besser über die Bedürfnisse der Tiere informiert, damit tierschutzwidrige Haltungsbedingungen aufgrund mangelnder Sachkunde nach Möglichkeit verhindert werden. Gegebenenfalls müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, künftige Tierhalter noch besser über das zu haltende Tier zu informieren.

2.9.2. Hunde

2.9.2.1. Illegaler Welpenhandel

Beim illegalen Handel mit Hunden, insbesondere Hundewelpen, finden Aufzucht, Handel und Transport unter tierschutzwidrigen Bedingungen statt. Wer in Deutschland gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, bedarf einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes. Die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die persönlichen (fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, Zuverlässigkeit) sowie sachlichen Voraussetzungen (geeignete Räume und Einrichtungen) vorliegen. Bei Haltung und Betreuung der Tiere sind die Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz zu beachten. Danach muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Für die Haltung von Hunden gilt ergänzend die Tierschutz-Hundeverordnung.
Unter anderem darf ein Welpe nach dieser Verordnung erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Eine Maßnahme gegen den illegalen Welpenhandel ist die Erweiterung der Erlaubnispflicht auf das Verbringen und die Einfuhr von Wirbeltieren (außer Nutztieren) zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Tierschutzgesetzes), die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes erfolgt ist. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung. Da diese Regelung nicht voraussetzt, dass gewerbsmäßiger Handel vorliegt, sondern ein Handeln gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung ausreicht, können die Vollzugsbehörden in mehr Fällen der Einfuhr oder des Verbringens von Hunden aus dem Ausland als bisher tätig werden, das Vorliegen einer Erlaubnis fordern und dabei das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen überprüfen. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen können durch die erweiterte Erlaubnispflicht besser festgestellt und geahndet werden.
Als weitere Maßnahme hat das BMEL am 30. Mai 2014 einen „Runden Tisch“ zur Problematik des illegalen Welpenhandels veranstaltet. Im Rahmen dieser Veranstaltung haben sich Vertreter von Tierschutzverbänden, Vollzugsbehörden, des Zoofachhandels, der Hundezucht und der Tierheime erstmals über laufende und künftige Initiativen und mögliche Schritte zur Eindämmung des illegalen Welpenhandels ausgetauscht. Die Teilnehmer sahen in der besseren Aufklärung der Hundekäufer eine wesentliche Vorkehrung gegen den illegalen Welpenhandel. Das BMEL hat bereits auf seiner Internetseite einen Informationstext zum illegalen Welpenhandel veröffentlicht, der Hundekäufern Hinweise auf unseriöse Praktiken gibt. Ein anderer Vorschlag der Teilnehmer bezog sich auf die Erarbeitung eines Leitfadens für die Vollzugsbehörden zum Umgang mit Fällen von illegalem Welpenhandel. Das BMEL hat die Gründung einer Länderarbeitsgruppe angestoßen und koordiniert deren Arbeit, einen entsprechen-den Leitfaden zu entwickeln. Für wichtig wurde von den Teilnehmern außerdem ein stärkerer Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu Fällen von illegalem Welpenhandel gehalten. Das BMEL wird den Austausch mit anderen Mitgliedstaaten zu der Problematik forcieren.

2.9.2.2. Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde eine neue Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung eingeführt, die seit dem 1. August 2014 gilt. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes bedarf derjenige, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnispflicht wurde eingeführt, da Hundeschulen einen wesentlichen Einfluss auf eine tierschutzgerechte Ausbildung von und den tierschutzgerechten Umgang mit Hunden haben. Mit der neuen Regelung sollen Mindestqualitätsstandards im Hin-blick auf tierschutzrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbilder sichergestellt werden.

Die Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis sind in § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 2a des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung festgelegt. 
Diese Bestimmungen sind nach § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes (neue Fassung) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung weiter anwendbar. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist danach, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen der Behörde in einem Fachgespräch zu erbringen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist zudem, dass vorhandene Räume und Einrichtungen für die Tätigkeit der Hundeausbildung geeignet sind. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der Länder.

Von Seiten der Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder wurde nach Inkrafttreten der Regelung Kritik daran geübt, dass Vollzugsbehörden teilweise unterschiedliche Maßstäbe an die als Voraussetzung für die Genehmigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anlegen. Die Erteilung der Genehmigung ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung der Behörde, bei der die Behörde die jeweiligen Umstände zu prüfen und auf dieser Grundlage zu entscheiden hat. 
Um auf eine möglichst einheitliche Vollzugspraxis hinzuwirken, hat das BMEL die Erarbeitung von Vollzugsempfehlungen angestoßen, die das Erlaubnisverfahren angleichen sollen. So wurde in einer Arbeitsgruppe der Länder unter Koordinierung des BMEL ein Frage-Antwort-Dokument erarbeitet, das den Behörden Hilfestellung im Erlaubnisverfahren geben soll. Das Dokument wurde von der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) im Mai 2014 beschlossen.
Das Tierschutzgesetz sieht in § 11 Absatz 2 in der seit dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung die Möglichkeit vor, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlaubniserteilung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dies betrifft alle nach § 11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, darunter auch die gewerbsmäßige Hundeausbildung. Es wird geprüft, ob das Genehmigungsverfahren für die Tätigkeit der Hundeausbildung im Zuge einer künftigen Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt werden könnte und sollte.

2.9.2.3. Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung


In der Tierschutz-Hundeverordnung waren redaktionelle Anpassungen an die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes erfolgten Änderungen im Tierschutzgesetz erforderlich. Diese Anpassungen sind mit Artikel 3 der Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2013 erfolgt. Im Zuge der Änderung wurde insbesondere § 10 Satz 1 der Tierschutz-Hundeverordnung dahingehend ausgeweitet, dass künftig von einem Ausstellungsverbot auch solche Tiere betroffen sind, bei denen tierschutzwidrige Amputationen aus anderen Gründen als zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vorgenommen wurden.

2.9.3. Katzen

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde der Tierschutz bei herrenlosen, verwilderten Katzen verbessert. Katzen ohne menschliche Obhut und Versorgung erfahren häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in teilweise erheblichem Ausmaß, da es sich um Tiere einer domestizierten Art handelt, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst sind.
Daher wurde in das Tierschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen eingefügt (§ 13b des Tierschutzgesetzes), in bestimmten Gebieten Maßnahmen zum Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ergreifen, insbesondere den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken.

Die Regelung bezieht sich nicht auf die herrenlosen Tiere selbst, sondern auf die in einem Besitzverhältnis stehenden Katzen und entspricht - wenn von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird - de facto einer Kastrationspflicht für Haus- und Hofkatzen mit Freigang.
Ferner können die Länder eine Kennzeichnung und Registrierung der in den betroffenen Gebieten gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorschreiben.
Voraussetzung für den Erlass entsprechender Regelungen ist, dass andere Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die
herrenlosen, verwilderten Tiere selbst, nicht ausreichen (insbesondere Kastration). Daneben kann auch die Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein erster Schritt vor etwaigen Regelungen in einer Verordnung sein.

Zahlreiche Berichte von Städten, Gemeinden, Kommunen und Behörden, von Tierschutzorganisationen und in den Medien zeugen davon, dass auch in Deutschland Kolonien herrenloser, verwilderter Katzen zunehmen. Verlässliche Informationen über die Zahl solcher Tiere in Deutschland existieren nicht, Erhebungen haben aber gezeigt, dass die Problematik regional unterschiedlich ausgeprägt ist und örtlich begrenzt aus Gründen des Tierschutzes Handlungsbedarf besteht.
Bei den betroffenen Tieren handelt es sich um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen.

International wird die gezielte Populationskontrolle durch das Einfangen, die tierärztliche Versorgung, die Kastration und das Freisetzen an der Einfangstelle mit nachfolgender Betreuung (Fütterung, tierärztlicher Versorgung) als erfolgversprechender Ansatz zur Lösung der Problematik angesehen. Die konsequente Durchführung dieses Ansatzes (Einfangen - Kastrieren - Freisetzen) führt zu stabilen Gruppen mit mittelfristig abnehmenden Tierzahlen und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere.

Jährlich werden in Deutschland auf diese Weise bereits mehrere Tausend Tiere kastriert. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass der Erfolg dieser Maßnahme nicht nachhaltig ist, wenn aus den Reihen der in einem Besitzverhältnis stehenden Hauskatzen unkastrierte Tiere zuwandern bzw. die Fortpflanzungskette aufrecht erhalten. Zudem wird für den ungewollten Nachwuchs auch von Hauskatzen häufig keine Verantwortung übernommen, sondern die Katzen werden sich selbst überlassen und stellen den Ausgangspunkt für neue Kolonien verwilderter Katzen dar.

Deswegen kann es als zusätzliche Maßnahme erforderlich sein, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Haus- und Hofkatzen für einen bestimmten Zeitraum zu beschränken oder zu verbieten. Kastrierte Katzen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Da die Problematik in Deutschland regional in unterschiedlichem Ausmaß auftritt, wäre eine bundesweite Regelung unverhältnismäßig. Nur wo nachweislich eine entsprechende Problematik besteht, sind entsprechende Regelungen erforderlich. Ob Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, müssen die Landesregierungen für ihre jeweiligen Gebiete entscheiden und begründen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung zum Erlass derartiger Regelungen auch auf nachgeordnete Behörden übertragen.

2.10. Lage der Tierheime

Tierheime leisten durch die Aufnahme, die Pflege, die Betreuung und die Weitervermittlung von Fundtieren, herrenlosen oder abgegebenen sowie sichergestellten Tieren einen bedeutenden Beitrag zum Tierschutz vor Ort. Jedoch reichen die finanziellen Mittel für die übernommenen Aufgaben teilweise nicht aus. Von den Tierschutzvereinen, die Tierheime betreiben, wird insbesondere die Kostenerstattung für die Unterbringung von Fundtieren als unzureichend kritisiert.

Tiere sind nach § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keine Sachen, jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften regelmäßig entsprechend anzuwenden. So gelten die Bestimmungen zu Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für Fundtiere. Fundtiere sind üblicherweise vom Menschen gehaltene Tiere, die der Eigentümer verloren hat, die also nicht mehr in dessen Besitz sind, z. B. ein entlaufenes Tier. Aufgrund ihrer Verwahrungspflicht (§§ 966 Absatz 1, 967 BGB) müssen die zuständigen Behörden der Kommunen die Kosten für die Unterbringung im Tierheim übernehmen. Die Fundtierbetreuung stellt eine kommunale Pflichtaufgabe dar.

Tiere, die keinen Eigentümer haben (z. B. verwilderte Katzen) oder deren Eigentum erkennbar aufgegeben wurde (ausgesetzte Tiere), sind herrenlose Tiere, unterfallen also nicht dem Fundrecht. Für diese Tiere besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung der Kommunen, die Kosten für die Unterbringung in Tierheimen zu übernehmen.

Kosten für sichergestellte Tiere, z. B. aufgrund von Gefährlichkeit, Misshandlungen oder in Fällen von Animal Hoarding (= krankhafte „Tiersammelsucht“), trägt der Eigentümer. Häufig ist dieser illiquide. In diesen Fällen trägt die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde die Kosten.

Von den Tierschutzvereinen wird kritisiert, dass die Kommunen häufig Fundtiere mit der Begründung nicht als solche anerkennen, dass es sich um herrenlose Tiere handele. Sofern Fundtiere überhaupt als solche anerkannt werden, werde oftmals die nach BGB vorgesehene Verwahrungsdauer von sechs Monaten von den zuständigen Behörden nicht eingehalten. In der Regel werden die Tiere nach vier Wochen wie herrenlose Tiere behandelt, d. h. Tierheimen werden die entstehenden Kosten für die Unterbringung danach nicht mehr erstattet.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 festgestellt (4 K 29/13), dass Katzen grundsätzlich als Haustiere gehalten werden und daher keine Wildtiere sind. Bei aufgefundenen Haustieren bestehe die Regelvermutung, dass diese nicht ausgesetzt worden seien, da dies nach § 3 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes verboten sei.

Bei aufgefundenen Katzen ist daher ebenso wie bei Hunden und anderen Haustieren davon auszugehen, dass es sich um Fundtiere handelt.

Der Bundesrat hat die Bundesregierung 2011 in einer Entschließung aufgefordert, bei der bevorstehenden Überarbeitung des Tierschutzgesetzes eindeutige gesetzliche Regelungen für die Betreuung und Unterbringung von verlorenen und entlaufenen sowie ausgesetzten Tieren einzuführen (Bundesratsdrucksache 408/11), um die Kostentragungspflichten klar zu regeln.
In den Jahren 2010 und 2011 gab es zur Lage der Tierheime, insbesondere zur Frage der Kostenerstattung, Gespräche zwischen Tierschutzverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) angestoßen und geleitet wurden. Aufgrund nicht kompromissfähiger Positionen der Verbände wurden die Gespräche aber ohne Ergebnis eingestellt. Vor diesem Hintergrund wurden im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes keine Bestimmungen zur Unterbringung von Fundtieren vorgesehen. Auch der Bundesrat hat die Thematik in seiner Stellungnahme zum Änderungsgesetz nicht aufgegriffen.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurden aber Maßnahmen getroffen, die indirekt zu einer Entlastung der Tierheime führen dürften. Dazu zählen die Ermächtigung zur Anordnung regional begrenzter Kastrations- und Kennzeichnungspflichten für freilaufende Katzen (§ 13b des Tierschutzgesetzes) und die Pflicht zur Übergabe von schriftlichen Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres im Rahmen des gewerblichen Handels (§ 21 Absatz 5 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes).

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