Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes 2013

Die
durch die Novellierung am 13.12.2012 durch den Bundestag  beschlossenen Änderungen des Tierschutzgesetzes sind am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Die meisten dieser Änderungen, die den Bereich der Tierversuche betreffen, wurden durch die  vom Europäischen Parlament 2010 verabschiedete Tierversuchsrichtlinie RL 2010/63/EU veranlasst.  . 

Zum Inhalt:
Deutschland nimmt beim Tierschutz international eine Führungsrolle ein. Bereits vor zehn Jahren wurde Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen. Die Bundesregierung verfolgt beim Tierschutz eine umfassende Strategie. Dazu gehört diese Gesetzesnovelle zum deutschen Tierschutzgesetz, mit der die nationalen Tierschutz-Standards weiter erhöht werden.
Die Tierhalter sind verpflichtet, im Interesse des Wohlbefindens der Tiere, die jeweils geltenden Vorschriften einzuhalten.

Insgesamt werden durch die Novellierung mit dem neuen Tierschutzgesetz nachfolgende Verbesserungen in vielen Bereichen des Tierschutzes und für eine Reihe unterschiedlicher Tierarten erzielt:

Betriebliche Eigenkontrolle:
Um den Tierschutz umfassend zu sichern, soll die Eigenverantwortung der Nutztierhalter erhöht werden. Für die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken wurden in die Gesetzesnovelle allgemeine Grundsätze aufgenommen.
Spezifische Anforderungen enthält die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Diese Anforderungen sollen das Wohlergehen der Tiere sicherstellen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesregierung durch Verordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung der betrieblichen Eigenkontrolle treffen kann.


Betäubungslose Ferkelkastration:
Ab Januar 2019 wird es verboten sein, Ferkel ohne Betäubung zu kastrieren. In Deutschland werden derzeit jährlich rund 20 Millionen Ferkel kastriert, damit ihr Fleisch nicht streng riecht oder unangenehm schmeckt. Die Bundesregierung wird zwei Jahre zuvor - 2016 - über praktikable Alternativverfahren bei der Ferkelkastration berichten.

Einschränkungen bei der Qualzucht:
Das Gesetz sieht auch eine Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Qualzucht vor. Qualzucht liegt vor, wenn bei der Züchtung Merkmale geduldet oder gefördert werden, die mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen für die Tiere verbunden sind.

Tiere in Zirkusbetrieben:
Auch das Zurschaustellen von Tieren bestimmter wildlebender Arten an wechselnden Orten kann künftig durch Verordnung verboten oder beschränkt werden. Das gilt dann, wenn der Schutz der Tiere durch andere Regelungen nicht gewährleistet ist.

Verbot des Schenkelbrandes beim Pferd:
Die Kennzeichnung von Fohlen mit einem Brandzeichen, erfolgt, um die Zugehörigkeit zu einem Zuchtverband sichtbar zu machen. Mittlerweile ist in der Europäischen Union (EU) die elektronische Kennzeichnung von Pferden vorgeschrieben Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte sich daher für ein Verbot des Schenkelbrandes beim Pferd stark gemacht. Der Schenkelbrand hat jedoch auch eine Bedeutung als sichtbare Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einem Zuchtverband. Der Deutsche Bundestag hat deshalb beschlossen, den Schenkelbrand ab 2019 nur noch unter Betäubung, zum Beispiel durch örtliche Anwendung von Tierarzneimitteln, zuzulassen. So soll den Forderungen einiger Pferdezuchtverbände und dem Tierschutz angemessen Rechnung getragen werden.

Haustiere:
Beim Verkauf von Heimtieren müssen dem künftigen Tierhalter schriftlich Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgegeben werden.

Verbot der sexuellen Handlung an Tieren:
Teil des neuen Tierschutzgesetzes ist auch ein Verbot der sexuellen Handlung von Menschen an Tieren.

Gewerbsmäßige Hundeausbildung:
Sie wird künftig erlaubnispflichtig, um im Sinne des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen.

Maßnahmen zum Schutz freilebender Katzen:

Das Gesetz sieht vor, dass künftig die Landesregierungen Maßnahmen gegen eine unkontrollierte Vermehrung streunender Katzen ergreifen können.
Das bedeutet zum Beispiel, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken. Dies dient dem Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden.


Zu dieser Maßnahme wurde im TierSchG §13b mit folgendem Wortlaut zugefügt:

TierSchG § 13b

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
 
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden die auf die hohe Anzahl dieser Tiere in           dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und

2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder           Schäden verringert werden können.
    In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden                 Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Insbesondere können in der Rechtsverordnung

   1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten          
       oder beschränkt, sowie
   2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien 
       Auslauf haben können, vorgeschrieben werden.

Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen.
Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.



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