Entsprechend der
 

"Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigängerkatzen" 

müssen auch Tierfreunde, die freilebende Katzen regelmäßig füttern, diese Tiere kastrieren und kennzeichnen lassen.
Ausnahmegenehmigungen, insbesondere zur Zucht von Rassekatzen, sind möglich.
Bei einem Verstoß gegen die Verordnung drohen den Tierhaltern bis zu 5.000 Euro Bußgeld.



Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 10 vom 23. Mai 2013

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigängerkatzen
 
Aufgrund der §§ 1 und 17 in Verbindung mit § 20 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 246) verordnet der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2013, Az. II 230a-II-210-54213-2012/004-0:

§ 1 Katzenhaltung

(1) Wird Katzen ermöglicht, sich außerhalb der Wohnung ihrer Halterin oder ihres Halters zu bewegen (Freigängerkatzen), sind sie durch einen Tierarzt kastrieren und kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Die Kennzeichnung muss durch einen implantierten Mikrochip/Transponder erfolgen.
(2) Wer freilebenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt, hat diese Katzen ebenfalls kastrieren und kennzeichnen zu lassen.
(3) Die Kastration ist auf Verlangen dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in schriftlicher Form zu belegen (Tierarztrechnung, tierärztliches Attest oder Dokumentation im Heimtierausweis durch den Tierarzt).
(4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Ausnahmen können insbesondere zur Zucht von Rassekatzen zugelassen werden, wenn die Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einer nicht kastrierten Katze ermöglicht, sich außerhalb der Wohnung ihrer Halterin oder ihres Halters zu bewegen,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einer nicht oder nicht mit einem implantierten Mikrochip/Transponder gekennzeichneten Katze ermöglicht, sich außerhalb der Wohnung ihrer Halterin oder ihres Halters zu bewegen, oder
3. entgegen § 1 Abs. 3 auf Verlangen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes die durchgeführte Kastration nicht in schriftlicher Form belegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Rostock, 17. April 2013
Der Oberbürgermeister
Roland Methling

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