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Im Tierschutzgesetz ist im
§2 festgeschrieben:
Wer
ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.muss das
Tier seiner
Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren,
pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen,
2.darf
die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer
Bewegung nicht so
einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden
zugefügt werden,
3.muss
über die für eine angemessene Ernährung,
Pflege und
verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen
Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen. |
Die Hundeverordnung stellt im
§2 nachfolgende "Allgemeine Anforderungen an das
Halten":
(1)
Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines
Zwingers
oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend
Umgang mit der Person, die
den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson), zu
gewähren. Auslauf
und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem
Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2)
Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat
sie
grundsätzlich
in der Gruppe zu halten, sofern andere
Rechtsvorschriften dem nicht
entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies
wegen der Art der Verwendung, dem
Verhalten oder
dem Gesundheitszustand
des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander
gewöhnte
Hunde dürfen nur
unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3)
Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die
Möglichkeit zum
länger dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4)
Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom
Muttertier
getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Trennung nach
tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des
Welpen
vor
Schmerzen, Leiden oder
Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2
eine
vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen
diese bis zu einem Alter von
acht Wochen
nicht voneinander getrennt
werden.
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