Solche Tierschicksale erschüttern uns immer wieder.

So traurige Hundeaugen psychisch erkrankter Tiere, verkotete Zwinger, nasse schmutzige Liegeplätze, nicht artgerechtes Futter, total verdreckte Tränken. 
In Gesprächen mit den Tierhaltern ist es oft schwierig ihnen klarzumachen, dass sie mit der Anschaffung ihres Tieres bewusst oder unbewusst  Pflichten gegenüber ihrem Tier übernommen und zu erfüllen haben. Wir erklären ihnen die Bedingungen und ihre Pflichten zur artgerechten Haltung ihres Hundes entsprechend dem Tierschutzgesetz und der Hundeverordnung.

Im Tierschutzgesetz ist im §2 festgeschrieben:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht        unterbringen,
2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare    Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen      Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die Hundeverordnung stellt im §2 nachfolgende "Allgemeine Anforderungen an das Halten":

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend      Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf          und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere              Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der      Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander                gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit                            Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die                    Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder                  Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen        diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.


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