Das Tier im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
BGB
§ 90a
"Tiere sind
keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.
Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."
Durch
das Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen
Recht (TierVerbG)
wurde 1990 der § 90a
BGB
eingefügt, wonach Tiere
keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie
Sachen zu
behandeln hat. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als
Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu
unterscheiden.
BGB
§ 960
Wilde Tiere
(1)
Wilde Tiere sind
herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in
Tiergärten
und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen
Privatgewässern sind nicht
herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes
wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der
Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn
er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird
herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort
zurückzukehren.
BGB §
965 ff. Fundtiere
Durch
das Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen
Recht ist in § 90 a
des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt worden, dass
Tiere keine Sachen
sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden
sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller
gesetzlicher
Regelungen zu Fundtieren gelten
somit die Bestimmungen über
Fundsachen (§§ 965
ff. BGB) auch für Fundtiere.
Grundsätzlich
sind
aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten
werden - wie Hunde,
Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere,
die nicht den hier
sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, als Fundtier einzustufen
und zu
behandeln.
Der
Finder oder die
Finderin hat den Fund unverzüglich bei der
zuständigen Fundbehörde der
Gemeinde (Ordnungsamt) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier
bei der
zuständigen
Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten
Stelle
abzugeben. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Einzelfall
oder ständig Dritter bedienen; in der Regel erfolgt die
Unterbringung in einem
Tierheim. Die Mehrzahl der Tierheime wird von Tierschutzvereinen
unterhalten,
wobei die Gemeinde dann für die Unterbringung der Fundtiere zu
bezahlen hat. Es
ist sowohl im Interessen des Tieres als auch der Kommune, den
Tierhalter
baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine
bekannte
Haltungsumgebung zurück zu bringen und damit auch die Kosten
für die
Unterbringung gering zu halten.
Das Eigentum an
dem Fundtier erwirbt
die
Finderin/der Finder erst nach Ablauf von sechs Monaten (beginnend mit
der
Fundanzeige bei der zuständigen Behörde –
vgl. § 973 BGB). In der Praxis hat
sich jedoch zur Kostenminimierung eine Abgabe an die neue Besitzerin /
den
neuen Besitzer mit einem Vorbehalt bis zur endgültigen
Eigentumsübergabe
bewährt.
BGB § 973
Eigentumserwerb des Finders
(1)
Mit dem Ablauf von
sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen
Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei
denn,
dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist
oder sein Recht bei der zuständigen Behörde
angemeldet hat.
Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an
der
Sache.
(2)
Ist die Sache nicht
mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem
Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf
Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der
zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums
nicht
entgegen.
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