Gefundene Wildtiere – Gesetzliche Regelungen |
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Rechtlichen Regelungen zur Behandlung von aufgefundenen Wildtieren Quelle: |
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An in Freiheit lebenden wilden Tieren besteht weder Eigentum noch Besitz. Sie sind herrenlos nach (§ 969 BGB) und unterliegen in der Regel sowohl dem Jagd- als auch dem Naturschutzrecht. Die Inbesitznahme eines Wildtieres, selbst wenn es sich um ein erkranktes oder verletztes Tier handelt, ist in mehrfacher Hinsicht problematisch: Sofern es sich um jagdbares Wild handelt, kann die Besitznahme das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten verletzen und als Wilderei bestraft werden (§ 292 StGB). Des
weiteren sind wildlebende Tierarten
in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz und die BArtSchV Bei Tierarten der besonders geschützten Arten (z.B. Eulen, Fledermäuse) ist es generell verboten, diese Tiere, ihre Entwicklungsformen und ihre Lebensstätten zu beschädigen oder der Natur zu entnehmen (§ 42 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG). Ausnahmsweise können nach § 43 Abs. 6 BNatSchG hilflose, verletzte oder kranke Tiere aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind aber unverzüglich wieder in Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können, anderenfalls sind sie an die nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich bei dem Tier um ein Exemplar der streng geschützten Arten, hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Oberen Naturschutzbehörde, in Mecklenburg-Vorpommern dem Landesamt für Umwelt-, Naturschutz und Geologie, zu melden (§ 6 Abs. 2 BArtSchV). Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist vor der Naturentnahme eines hilflosen Wildtieres zu bedenken, dass § 2 TierSchG eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erfordert, die spezielle Fachkenntnis und Haltungsbedingungen voraussetzt, die meist weder vorhanden noch verfügbar sind. Zudem sind Wildtiere nicht an ein leben in Gefangenschaft gewöhnt, extrem menschenscheu und leiden daher in der neuen Umgebung. Das gesetzlich geforderte unverzügliche Wiederauswildern des Tieres ist jedoch nur dann möglich, wenn das Tier vollständig wiederhergestellt ist und sich in der Natur selbständig erhalten kann. Bei jungen Wildtieren, die in menschlicher Obhut aufgezogen wurden, scheitert ein Auswildern zumeist daran, dass das Tier notwendige Überlebensstrategien wie z.B. das Fluchtverhalten nicht entwickelt hat und in freier Natur erheblich gefährdet ist. § 3 Ziffer 4 TierSchG verbietet das Aussetzen eines Tieres der wild lebenden Art, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet, noch an das Klima angepasst ist. Hinzu kommt, dass viele Wildtiere in festen Sozialverbänden leben und keine fremden Tiere aufnehmen oder in ihrem Revier keine gleichgeschlechtlichen Artgenossen dulden. Kostenerstattung für die Behandlung und Pflege der Wildtiere Werden verletzte oder kranke
Wildtiere
der Natur entnommen und vom Finder oder Tierheim dem Tierarzt zur
Behandlung zugeführt, so sind die Kosten der Behandlung
entweder
vom Finder oder vom Tierheim zu tragen. Nach den Grundsätzen
der
tierärztlichen Berufsordnung ist der Tierarzt auch bei
Wildtieren im
Notfall zur Hilfeleistung verpflichtet. Da Wildtiere keinen
Eigentümer haben, kann ein Tierarzt im Einzelfall das Tier
kostenlos
einschläfern. Eine teure Behandlung muss der Tierarzt nicht
kostenfrei durchführen. |