Fundtiere und herrenlose Tiere

Bei der Unterbringung und Versorgung aufgefundener hilfloser bzw. verletzter Tiere treten immer wieder Fragen auf.

Diese betreffen insbesondere die Unterbringung und Versorgung der aufgefundenen Tiere einschließlich der Kostenübernahme, die Übernahme der Behandlungskosten für verletzt bzw. erkrankt aufgefundene Tiere, den Umfang der medizinischen Behandlung sowie die Aneignung aufgefundener Tiere.

Neue Vorschriften zum Umgang mit Fundtieren 2020

Im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern wurde durch das Ministerium für Inneres und Europa am 13.Juli 2020 die lange erwartete

Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren

Vom 2. Juli 2020 – II - 212-00500-2012/081-026 –

VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 7833 - 5

veröffentlicht und in Kraft gesetzt. 

In einer Pressemitteilung Nr.126/2020 des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 14.07.2020 wurde unter dem Titel „Neue Vorschrift bringt Klarheit über Umgang mit Fundtieren“ darüber berichtet.

                                                                                                                       Link zur neuen Verwaltungsvorschrift                    

Der nachstehend bisherige Fundtiererlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.November 1998 (AmtsBl.M-V1999 S5 wurde damit außer Kraft gesetzt.


Der Landkreis Nordvorpommern hat dazu ein Rundschreiben

"Aufbewahrung von Fundtieren und herrenlosen Tieren"

an die zuständigen Stellen geleitet. Als Anlage ist der Fundtiererlass
AmtsBl.M-V 1999 S.5 vom 23.November 1998 beigefügt.

Desweiteren wurde eine Verfügung über die

           "Zuständigkeit für Tiere, deren Besitzer verstorben ist"

erlassen.

          "Gefundene Wildtiere - Gesetzliche Regelungen"

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Fund- und herrenlosen Tieren.


Fundtiere
Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verloren gegangene Tiere, deren Eigentümer meist unbekannt ist. Sie unterliegen dem Fundrecht (Bürgerliches Gesetzbuch § 965-984). Für den Finder besteht die Pflicht, den Fund dem Eigentümer bzw. der zuständigen Stadt anzuzeigen. Die zuständige Stadt ist zur Aufnahme und zur Betreuung der Fundtiere verpflichtet. Diese Aufgaben können an Dritte (z.B. Tierschutzvereine) übertragen werden; die Kosten trägt allerdings die Stadt. Die Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung können dem Eigentümer des Tieres bei Bekanntwerden in Rechnung gestellt werden.

Innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes hat der Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe des Tieres. Danach erwirbt der Finder (bzw. bei dessen Verzicht die Fundbehörde) das Eigentum an diesem Tier. Eine Abgabe an Interessenten vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kann nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.

Herrenlose Tiere
Herrenlose Tiere sind dagegen Tiere, an denen nach bürgerlichem Recht (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 958-964) kein Eigentum besteht. Dazu gehören in Freiheit lebende Wildtiere, freilebende bzw. verwilderte Haustiere sowie ausgesetzte Tiere.
Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder diese aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos.

Mit dem Aussetzen eines Tieres verzichtet der ehemalige Halter auf das Eigentum an diesem Tier. Dieses wird damit herrenlos.
Entsprechend dem Tierschutzgesetz stellt das Aussetzen in der Obhut des Menschen gehaltener Tiere eine Ordnungswidrigkeit dar und ist strafbar.
Herrenlose und damit auch ausgesetzte Tiere können in Eigenbesitz genommen werden.
Für wildlebende Tiere bestehen allerdings Einschränkungen durch das Jagd- und Naturschutzrecht.

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